Bedingungen des
Solidarfonds
- keine Teilnahme mehr möglich -
Mit einer Beteiligung am "Solidarfonds Nullverbrauch" leisten Sie einen Beitrag zu einer gemeinsamen Rechtewahrnehmung. Ziel ist es, durch eine Beteiligung möglichst vieler Betroffener gegen die Praxis vieler Grundversorger, ihren Kunden trotz niedrigem Verbrauch oder gar Nullverbrauch eine Grundgebühr zu berechnen, vorzugehen. Wenn Sie sich entscheiden, an diesem Solidarfonds teilzunehmen, werden Sie hierdurch Mandant der Kanzlei NUEMANN + SIEBERT LLP (Rechtsanwälte).
Jeder Teilnehmer erhält umfangreiche Informationen zur Rechtslage und Textbausteine für die Korrespondenz mit den Grundversorgern.
Der Beitrag beläuft sich auf einmalig € 90,29 inkl. Mwst. bzw. € 79,52 zzgl. Mwst. Weitere Beiträge sind nicht zu leisten.
Die Mandatsbetreuung wird durch einen Beirat begleitet, der aus folgenden Vereinen / Verbänden besteht:
- Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS)
- Deutscher Solarbetreiber-Club (DSC)
- Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV).
Mit Teilnahme am Solidarfonds erteilen Sie einen Auftrag an die NUEMANN + SIEBERT LLP (Rechtsanwälte) nach Maßgabe der folgenden Konditonen:
1. Kosten und Honorare
Der Betrag, den jeder Mandant in den Solidarfonds entrichtet, beläuft sich auf
€ 90,29 inkl. Mwst. bzw. € 79,52 zzgl. Mwst. (auf den Honoraranteil).
Hierbei entfällt ein Anteil von 22,86 € auf die kalkulierten Gerichtskosten und Prozessrisiken (Kostenerstattungsansprüche), auf den keine Mehrwertsteuer abfällt bzw. für den Teilnehmer ausgewiesen werden kann, und ein Anteil von 56,66 € auf die sonstigen Kosten und Honorare (mit Mehrwertsteuer).
Die von allen Mandanten in den Solidarfonds eingezahlten Beträge werden von den Rechtsanwälten als Fremdgeld verwaltet und jeweils anteilig nur auf die für den Solidarfonds bei den Rechtsanwälten insgesamt entstehenden Kosten und Auslagen verrechnet und zur Deckung etwaiger Prozesskosten der Musterverfahren verwendet.
Hierbei wird mit den Rechtsanwälten gem. § 3a RVG folgendes Honorar zur Bezahlung aus dem Solidarfonds vereinbart:
Grundkosten:
(pauschal) €
2.000,00 zzgl. Mwst. bzw. 2.380,00 inkl. Mwst.
sowie weitere € 10,00 zzgl. Mwst. bzw. € 11,90 inkl. Mwst. je Teilnehmer ab dem 101. Teilnehmer.
für Setup der Organisation und Website sowie Erstellung einer grundlegenden Auskunft und Mustertexte für alle Mandanten.
Weiterer laufender Aufwand pro Stunde
€ 190,00 zzgl. Mwst. bzw. € 226,10 inkl. Mwst. für Rechtsanwalt
€ 45,00 zzgl. Mwst. bzw. € 53,55 inkl. Mwst. sonstige Mitarbeiter (Sekretariat und Hotline)
für organisatorische Auskünfte, Erstellung weiterer Informationen nach der Erstinformation, Ermittlung und Besprechung von Sachverhalten und Rechtslage zur Vorbereitung der Musterprozesse.
Die Vergütung für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in dem / den Musterprozess(en) richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, soweit nicht die Vergütung nach Zeitaufwand nach den oben genannten Sätzen höher ist. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung der Vergütung nach den o. g. Sätzen.
2. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte
Die Rechtsanwälte verpflichten sich, die in den Solidarfonds eingezahlten Gelder nur zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung der Interessen der Mandanten, insbesondere zu deren Information und zur Führung mindestens eines, möglichst mehrerer Musterprozesse zu verwenden. Es erfolgt keine individuelle Fallprüfung, Beratung oder Vertretung der Mandanten, die nicht für den oder die Musterprozess(e) ausgewählt werden.
Das Mandat wird aufgenommen, wenn mindestens einhundert Teilnehmer dem Solidarfonds beigetreten sind und den Vorschuss geleistet haben. Es kann auch dann aufgenommen werden, wenn Dritte die nötigen Beiträge als Darlehen oder Spende in den Fonds erbringen oder anderweitig eine ausreichende Finanzierung gesichert erscheint. Darlehen dürfen nur dergestalt angenommen werden, dass der Darlehensgeber auf Rückzahlung verzichtet, soweit diese wegen Erschöpfung des Fonds nicht mehr möglich ist.
Das Mandat wird abgeschlossen, wenn weitere Maßnahmen nicht mehr möglich oder nicht mehr erforderlich sind, also insbesondere, wenn weitere Informationen bzw. Musterprozesse mangels entsprechender Mittel des Fonds nicht mehr erstellt bzw. geführt werden können oder wenn diese wegen Erfolges oder Misserfolges des/der Musterprozesse(s) und hinreichender Klärung der für die Teilnehmer relevanten Rechtsfragen nicht mehr erforderlich sind.
Bei Abschluss des Mandats wird nach Deckung aller Kosten der Restbetrag anteilig an den Mandanten zurückerstattet, soweit dieser nicht statt der Rückerstattung eine Spende an einen der Verbände gewählt hat. In diesem Fall erfolgt die Zahlung an den vom Mandanten gewählten Begünstigten.
3. Rechte und Pflichten des Mandanten
Der Mandant verpflichtet sich mit seiner verbindlichen Anmeldung zur Einzahlung des Kostenbeitrags zum Solidarfonds. Die Zahlung wird mit einer Vorschusskostennote angefordert. Es besteht keine Pflicht zur Leistung weitergehender Beiträge.
Der Mandant erwirbt mit Einzahlung des Kostenbeitrags ein Recht auf Teilhabe an der mitfinanzierten Information und Klärung von einzelnen Rückfragen über die Hotline sowie auf Durchführung mindestens eines Musterverfahrens und Information über dessen Ergebnis. Der Mandant hat keinen Anspruch darauf, dass sein Fall als Musterverfahren ausgewählt wird. Soweit nicht sein Verfahren als Musterverfahren ausgewählt wird, hat der Mandant Anspruch auf eine individuelle Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur gegen weitere individuelle Vergütung.
Der Mandant ist nicht verpflichtet, einen Musterprozess zu führen oder weitere über den Kostenbeitrag hinausgehende Beiträge zu leisten.
Mandanten, die sich für ein Musterverfahren zur Verfügung stellen, müssen im Gegenzug zur Übernahme der Kosten und Kostenrisiken durch den Fonds in die Berichterstattung an die übrigen Mandanten und an die Öffentlichkeit - unter Wahrung der Anonymität - einwilligen.
Wenn mindestens zehn Mandanten dies unter Benennung von insgesamt mindestens drei zur Wahl bereiten Kandidaten verlangen, haben die Rechtsanwälte von allen Mandanten einen Mandantenausschuss wählen zu lassen, der als gewählt gilt, wenn mindestens die Hälfte der Mandanten eine Stimme abgibt. Der Ausschuss besteht aus den drei mit den meisten Stimmen gewählten Mitgliedern. Kommt er mangels ausreichender Stimme nicht zustande, kann frühestens ein Jahr später erneut eine Wahl verlangt werden. Der Mandantenausschuss ist an Entscheidungen zu beteiligen, die alle Mandanten betreffen. Er entscheidet über seine Geschäftsordnung und weitere Wahlen seiner Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind und aus dem Solidarfonds nur die Erstattung notwendiger Kosten verlangen können. Der Mandantenausschuss kann das Mandat der Rechtsanwälte kündigen und zum Abschluss bringen oder einer anderen Kanzlei die Fortführung übertragen.
4. Beirat
Die Mandatsbetreuung wird durch einen Beirat begleitet, der aus folgenden Vereinen / Verbänden besteht:
- Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS)
- Deutscher Solarbetreiber-Club (DSC)
- Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV).
Er unterstützt die Arbeit des Rechtsanwalts durch Öffentlichkeitsarbeit und gibt Empfehlungen
- zur Auswahl der Musterverfahren und
- zu notwendigen Mustertexten und Erstinformationen.
Der Beirat kann weitere Mitglieder bestellen.
Eventuelle Kosten und Auslagen, die durch die beratende Tätigkeit der beteiligten Vereine und Verbände entstehen, werden von ihnen selbst getragen.