Informationen

Worum geht es?

Wir wollen die Betroffenen durch praktische Informationen unterstützen und haben ein Musterverfahren geführt, um die Rechtslage zu klären.

 

Wie ist die Rechtslage.

 

Susanne Jung vom Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. hat hierzu bereits einige Informationen bei Top50 Solar zusammengefasst. Hier der Link. 

 

Die Clearingstelle EEG sagt:

"Bei fehlendem Strombezug sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ... nicht verpflichtet, die Kosten für den nicht notwendigen Bezugszähler zu tragen. Sie haben jedoch darzulegen, dass kein Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann.

(https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2204)

 

Nach Auffassung der Schlichtungsstelle Energie ist, wenn ein vorhandener Zähler keinen Strombezug aufweist, trotz der angefallenen Kosten für den Zähler keine Grundgebühr zu entrichten (Schlichtungsempfehlung (Az. 4977/12)). Denn im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Grundversorgung kommt ein Vertrag zwischen Grundversorger und Kunde nur zustande, wenn der Kunde Strom verbraucht.

 

Dennoch wird von einigen Grundversorgern immer noch die Auffassung vertreten, bereits die Inanspruchnahme des Zählers reiche zum Anfall der Grundgebühr aus. Der Versorger müsse diesen schließlich auch beim Messstellenbetreiber bezahlen. Nach unserer Erfahrung knicken viele Betroffene hier ein oder arrangieren sich, um Mahnungen, Sperrungsandrohungen und schließlich einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen.

 

Für Anlagenbetreiber bzw. Anschlussnutzer, die den Nullverbrauch nicht nachweisen können oder (eventuell nur zeitweise) lediglich ganz geringe Mengen Strom verbrauchen ist die Rechtslage nicht so günstig. Zwar stellt sich die Frage der Darlegungs- und Beweislast für den Beginn und die Dauer eines geringfügigen Stromverbrauchs, der als "Willenserklärung" zum Abschluss eines Stromliefervertrages mit dem Grundversorger ausgelegt wird, und auch, ob ein geringfügiger Verbrauch infolge der unverhältnismäßigen Kosten einem Nullverbrauch gleichzustellen ist. Die Gerichte gehen aber bisher einhellig davon aus, dass ein Betreiber von Photovoltaikanlagen oder anderen Erzeugungsanlagen wie normale Letztverbraucher zu behandeln ist.

 

Auch im Musterverfahren, das wir geführt haben, haben sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht als Berufungsinstanz nicht im Sinne der Anlagenbetreiber entschieden: Die Gerichte haben einen Grundversorgungsvertrag und die Anwendbarkeit der allgemeinen Tarife bejaht und dabei leider weder das Missverhältnis zwischen den minimalen Stromkosten und der Grundgebühr, noch die besondere Stellung des Anlagenbetreibers als Einspeiser beachtet. Für ein erfolgreiches Vorgehen gegen diese Praxis vor den Gerichten sehen wir daher aktuell leider keine Erfolgsaussichten.

 

Eine anonymisierte Fassung des Urteils des Berufungsgerichts finden Sie hier:

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Berufungsurteil
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